AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich
Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG (Verkäufer) ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit, die in deutscher Sprache abgedruckt sind. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen, insbesondere insoweit als sie den Geschäftsbedingungen der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG entgegenstehen, oder hiervon abweichen, lehnen wir ab; solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden die fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nicht. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die Bedingungen der fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG maßgebend.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, frei bleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG maßgebend. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Die Vertriebsangestellten, Mitarbeiter, insbesondere die Außendienstmitarbeiter der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§3 Lieferung
Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem Auslieferungslager (Erfüllungsort). Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen, oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten der fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG betreffen, entbinden die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von den Lieferpflichten. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Ansprüche des Vertragspartners (Käufers) auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, wenn die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Im Falle der Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Käufer unter Vorbehalt weitere Ansprüche, der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG den entstandenen Schaden für die Aufwendungen und den eventuell entgangenen Gewinn zu entschädigen. Im Falle einer Nichtlieferung steht dem Käufer jedoch frühestens drei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin ausschließlich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche werden abbedungen.

§4 Verpackung
Erfolgt eine Verpackung in vom Käufer gelieferten Behältnissen, wird für die Geeignetheit der Verpackungen keine Gewähr übernommen. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ist berechtigt, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen. Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen, ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ist dabei bemüht ein geeignetes, den Wünschen des Kunden entsprechendes Verpackungsmaterial einzusetzen. Jede Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die bestellte Ware das Auslieferungslager verlassen oder dem Käufer zur Verfügung gestellt worden ist. Transportschäden sind unverzüglich bei der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Falle sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.

§5 Mängelrüge
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners (Käufers) voraus. Der Käufer ist verpflichtet die Ware innerhalb von acht Tagen seit Erhalt zu prüfen. Mögliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG zu rügen. Später erfolgte Mängelrügen werden nicht mehr anerkannt. Beanstandete Ware ist durch den Käufer bis zu der endgültigen Entscheidung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungspflichten aufzubewahren und darf nur mit Zustimmung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG zurückgesandt werden. Der Käufer hat der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG in jedem Fall die Begutachtung dieser Ware zu ermöglichen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nach Wahl der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG auf Gutschrift, Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Die Kosten jeglicher vom Käufer in Auftrag gegebenen Analysen werden von der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nicht übernommen. Die lebensmittelrechtliche richtige Bezeichnung beim Kauf der Ware ist unabhängig von der Produktbezeichnung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG a, Aufgabe des Käufers. Im Falle begründeter Mängelrügen ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware zurückzunehmen und nach Wahl der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG entweder den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der gerügten oder beanstandeten Ware zur Gesamtlieferung zu ermäßigen, oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Sofern die Ersatzlieferung erfolgt und diese fehlschlägt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüberhinausgehende Ansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 6 Verjährung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden. Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen, oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt, etc., entfällt jegliche Haftung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG.

§ 7 Preise / Zahlungsbedingungen / Mitwirkungspflichten des Käufers
7.1 Preisänderungen durch Lieferanten der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Käufer weitergegeben werden. Für die Rechnungsstellung sind allein die von den Werken oder Auslieferungslagern des Verkäufers beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichten maßgebend. Die Rechnungen der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG sind sofort nach Erhalt rein netto zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem Verfalltag zu verzinsen. Ein weitgehender Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten.
7.2 Der Käufer unterstützt die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzuges des Käufers ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG berechtigt, ihre bis dahin entstandenen Herstellungskosten abzurechnen. Der Verzug des Käufers tritt in dem Falle spätestens 24 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ein.

§ 8 Eigentumsvorbehalt / Weitere Pflichten des Käufers
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG bis der Käufer sämtliche Forderungen insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks, sowie die Forderungen aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung mit der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG beglichen hat.
8.2 Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für die fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG dadurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG gehörenden, oder von ihr gelieferten Waren durch den Käufer steht der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
8.3 Sollte der Progressionsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ab. Der Käufer verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG. Die entstandenen Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als Progressionsvorbehalt für die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG gelten.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverfolgen, solange er sich nicht mit den Leistungen an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG im Verzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung gilt schon jetzt in Höhe des auf die Progressionsvorbehalt entfallenden Kaufpreises als an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG abgetreten. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung bereits heute an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung oder mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG. Sollte der Verkäufer mit seinen Kunden eine Kontokorrentabrede treffen, oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar auf die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG übergeht, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Käufers schon jetzt als an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG abgetreten. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nimmt wiederum diese Abtretung hiermit an. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingung an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG abgetreten wurden, dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst.
8.5 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotzdem ermächtigt. Die dem Käufer von der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG erteilte Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden.
8.6 Sollte der Käufer in Folge von Beschädigungen, Minderungen, Verlust oder anderweitigen Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt.
8.7 Der Eigentumsvorbehalt ist in dieser Weise bedingt, dass er mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres erlischt. In diesem Falle geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und die abgetretenen Forderungen stehen ebenfalls dem Käufer zu.
8.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG um mehr als 20%, so wird die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG freigeben.
8.9 Bei Kaufverträgen sowie Verträgen, die Sonderanfertigungen bzw. Produktionen auf individuellen Kundenwunsch zum Gegenstand haben, besteht Abnahmepflicht.
8.10 Sofern der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist und unter Androhung nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen schweigt oder keine Zahlung leistet und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch auf Vertragserfüllung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG bestehen. Stattdessen kann die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG jedoch auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
8.11 Mit Eintritt des Verzuges geht die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der Kaufsache auf den Käufer über, soweit durch die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.12 Bei Zahlungs- oder Abnahmeverweigerung des Käufers, ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG berechtigt, 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
8.13 Für den Fall der Entstehung höherer Schäden, behält sich die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG das Recht vor, an Stelle der Schadensersatzpauschale gemäß Ziffer 8.12., einen von der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nachzuweisenden, höheren Schaden geltend zu machen.
8.14 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von € 60,00 je Europaletten-Stellplatz für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Käufer kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
8.15 Kosten für eine erneute Anlieferung, nach Eintritt des Abnahmeverzugs, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 9 Zahlungsbedingungen
9.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels in der Rechnungswährung oder im Gegenwert in Euro gemäß offiziellem Umrechnungskurs ohne Abzug fällig. Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt.
9.2 Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wird im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nicht zulässig, soweit dessen Gegenforderung durch die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG schriftlich anerkannt wird, oder rechtskräftig festgestellt wurde.
9.3 Wird die Rechnung nicht beglichen, ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG berechtigt, den unter Ziffer 7.2. dieser Bedingungen vereinbarten Zinssatz zu verlangen.
9.4 Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz eventuell anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren.
9.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
9.6 Befindet sich der Käufer gegenüber der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als 14 Tage in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
9.7 Der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

§ 10 Rücktritt
10.1 Soweit ein Rücktrittsrecht weder vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht und die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung:
• Bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden Höhe von 25 % des vereinbarten Auftragsvolumens
• Bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragsvolumens und
• Bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 10 Tagen vor der Lieferung an den Kunden in Höhe von 90 % des vereinbarten Auftragsvolumens.
10.2 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich des Wertes der von der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG durch einen anderweitigen Verkauf der Ware erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Kunden durch die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG zu begründen.
10.3 Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
10.4 Die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG durch den anderweitigen Verkauf der Ware erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

§ 11 Haftung
Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der vertraglichen Produkte im jeweiligen Land. Dasselbe gilt für alle textlichen und werblichen Aussagen an der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage trotzdem eine Haftung der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG ergeben sollte, stellt der Käufer die Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten und sonstige Verfahrenskosten (zB Schieds- oder Mediationsverfahren). Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden (z.B. gewerbliche Schutzrechte oder ähnliches). Dies gilt insbesondere für den Fall des Exports der Ware der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere falls durch die Erzeugnisse der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleiches gilt, wenn durch unsachgemäße Verwendung Körperschäden oder Schäden an der Gesundheit sowie Sachschäden auftreten.

§ 12 Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG der Erfüllungsort.

§ 13 Gerichtsstand / Schlussbestimmung
13.1 Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Firma fermenta Heinz Bonstein GmbH & Co. KG zuständige Gericht. 13.2 Die Durchführung des Vertrages, sowie seine rechtliche Bewertung unterliegt dem deutschen Recht, unabhängig ob der Vertrag im In- oder Ausland abgeschlossen wurde. In jedem Fall gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts insbesondere unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Rechts der europäischen Union, nur deutsches Recht.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.